SATZUNG (Kopie)
Urschrift erstellt am 25.3.1993
Badminton-Sportverein Magdeburg e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der im Jahr 1993 gegründete Verein führt den Namen "Badminton - Sportverein Magdeburg e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 2
Aufgaben und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke.
2. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder hinsichtlich der Förderung und Ausübung des Badminton-Sports,
insbesondere einer gezielten Kinder- und Jugendarbeit.
3. Der Verein erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Überschüsse werden für die in Abs. 2 genannten Ziele verwendet.
4. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
§ 3
Mitgliedschaft des Vereins
1. Der Verein ist Mitglied von Organisationen und Verbänden, die notwendig sind, um seinen Mitgliedern die Ausübung des Sports wettkampfmäßig zu ermöglichen.
2. Über den Erwerb der unter Abs. 1 genannten Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder beiderlei Geschlechts unter 18 Jahren.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag.
3. Bei Minderjährigen hat als Zustimmung der gesetzliche Vertreter auf dem Aufnahmeantrag zu unterschreiben.
4. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird durch ihn vollzogen.
5. Personen, die sich um die Sache des Badminton-Sports oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Wahl erfolgt durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluß oder
- durch Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende des Quartals, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht, zu entrichten.
3. Der Auschluß aus dem Verein erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- wegen Nichtzahlung gegenüber dem Verein eingegangener Verbindlichkeiten und erfolgter Mahnung oder
- wegen unehrenhaften Verhaltens und Zuwiederhandelns gegen geschriebene und ungeschriebene Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft.
§ 6
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
- die Wahrung der sportlichen Interessen durch den Verein zu verlangen,
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte entsprechend den hierfür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie haben das Recht, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliderversammlung zu stellen. Sie sind in den Vorstand wählbar.
3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
- den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und zu vertreten,
- die Einrichtungen, Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln und
- die Satzung sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge und Gebühren
1. Beim Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
2. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein monatliche Beiträge, die termingerecht durch die Mitglieder zu entrichten sind.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages wird entsprechend den Bedürfnissen des Vereins von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt.
4. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
5. Einzelheiten der Entrichtung regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie muß mindestens jährlich einmal, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung) durchgeführt werden.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie muß mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben werden.
4. Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des ihn vertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Bei Satzungsänderungen ist eine Zeidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
8. Die Jahreshauptversammlung nimmt entgegen
- den Bericht des Vorstandes
- den Bericht der Kassenprüfer
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- der Jahreshaushaltsplan und
- Anträge
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen,
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden und
- dem Hauptkassierer.
Die Vereinigung von 2 Funktionen im Vorstand ist zulässig. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand einen Vertreter, der auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen ist.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch einen der unter Ziffer 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Vorstand kann zur Durchsetzung bestimmter Aufgaben Mitglieder oder Ausschüsse einsetzen, deren Leiter dem Vorstand rechenschaftspflichtig sind.
6. Einzelheiten über die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
§ 11
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer.
2. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Kassenprüfer des Vereins haben das Recht und die Pflicht, das gesamte Finanz- und Rechnungswesen des Vereins, das heißt, die Kassen, Bücher und Belege des Vereins zu überwachen und zu prüfen.
4. Jährlich müssen mindestens zwei Kassenprüfungen durchgeführt werden.
5. Die Ergebnisse von Kassenprüfungen sind dem Vorstand mitzuteilen und den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
6. Einzelheiten über die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Am Ende eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand eine Inventur vorzunehmen und eine Jahresabrechnung und Vermögensübersicht zu erstellen.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachspenden übersteigt, an den Dachverband des Badminton-Sports in der Stadt Magdeburg mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Badminton-Sports verwendet werden muß.
§ 14
Rechtsgrundlagen
Die Satzung des Vereins, ihre Ordnungen sowie alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind für seine Mitglieder bindend.
Beschlüsse müssen im Einklang mit der Satzung und ihren nachfolgenden Ordnungen
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung des Vorstandes
stehen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
§ 15
Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg in Kraft.

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